9.15 Ruhen des Exekutionsverfahrens bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Partei
Verfahrensrechtliches, Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit
Das Exekutionsgericht hat das Vorliegen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit nach zwingender Einvernahme der Parteien zu prüfen. Die Einvernahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts liegt. Die in § 56 Abs 2 EO normierte Zustimmungsfiktion wird vom Landesgericht Innsbruck • [Fußnote: 2 R 244/22d.] und auch in der Literatur für den Anwendungsbereich des § 49a EO abgelehnt, weil die offenkundige Zahlungsunfähigkeit einen objektiv zu beurteilenden Zustand darstellt, der von keiner Zustimmung abhängt.
Ob für die zwingende Einvernahme oder schriftliche Äußerung der betreibenden Partei ein Kostenersatz zusteht, beurteilte das Landesgericht Linz • [Fußnote: 14 R 72/22, VdRÖ-E-065-2022.] wie folgt: Da der Gesetzgeber die Regelung zur offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der EO und nicht der IO zugeordnet hat, sind primär auch deren Kostenersatzregelungen anzuwenden. Äußerungen, die einer Partei vom Gericht aufgetragen werden, sind grundsätzlich als zur Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.
Wird die offenkundige Zahlungsunfähigkeit festgestellt, so ruht das Verfahren; eine neuerliche Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit kommt in einem fortgesetzten Verfahren erst nach drei Jahren ab öffentlicher Bekanntmachung wieder in Betracht.
Innehaltung mit dem Verzug
Wenn Forderungen im Rahmen des Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden, obwohl der Schuldner zahlungsunfähig war und später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so ist die Hereinbringung häufig anfechtbar. Um dem Grundsatz der Unterscheidung zwischen Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren Rechnung zu tragen, wird vorgesehen, dass bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit mit dem Exekutionsverfahren innezuhalten ist. Das Gericht hat nicht laufend zu prüfen, ob offenkundig Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Dazu soll es nur dann kommen, wenn sich die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattgefundenen Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter herausstellt. Das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter hat mit dem Vollzug innezuhalten. Eine Pfändung ist dennoch vorzunehmen, weil die endgültige Entscheidung über das Vorliegen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit dem Exekutionsgericht obliegt.