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Neu Dokument-ID: 247443

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Pfändung

Die Fahrnisexekution richtet sich auf körperliche bewegliche Sachen, die sich in Gewahrsam des Verpflichteten befinden. Befinden sich Sachen des Verpflichteten hingegen in Gewahrsam eines Dritten, so dürfen sie nur mit dessen Zustimmung gepfändet werden. Die Fahrnisexekution wird, wie jede Exekution, durch den Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers eingeleitet. Die Pfändung, dh die Begründung des exekutiven (richterlichen) Pfandrechts, erfolgt durch die so genannte pfandweise Beschreibung, dh durch die Eintragung der gepfändeten Fahrnisse in das Pfändungsprotokoll. Dieses hat Angaben über das Exekutionsgericht, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Pfändung, die Parteien und gegebenenfalls die Parteienvertreter, den Exekutionstitel und die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren zu enthalten. Weiters ist darin eine Beschreibung der gepfändeten Fahrnisse sowie eine Schätzung des Wertes, der so genannte Bleistiftwert, anzuführen. • [Fußnote: § 253 Abs 1 und 2 EO.] 

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