2.7.7 Einsichts- und Auskunftsrechte
Die Aufsichtsperson hat gem § 84 Abs 2 BWG das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Zu den Verwaltungsorganen zählen der Vorstand der Aktiengesellschaft, Sparkasse oder Genossenschaft, sowie die Geschäftsführer der GmbH. Zu den Aufsichtsorganen gehören der Aufsichtsrat der AG, der Sparkassenrat und bei Genossenschaften und GmbHs ebenfalls der Aufsichtsrat. Auch zu den Sitzungen von diesen Organen beigeordneten Beiräten ist die Aufsichtsperson zu laden.