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Dokument-ID: 532624
10.1.7 Ausgeschlossene Personen
Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt:
- (Z 1) Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis
- (Z 2) Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn der Einfluss teilweise oder ausschließlich auf treuhändiger Verfügung von Geschäftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe ausgeübt wird
- (Z 3) Personen, die gem § 66a ArbeitslosenversicherungsG der Arbeitslosenversicherung unterliegen.