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Neu Dokument-ID: 482734

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1.4 Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung

Die Regelentlohnung nach den §§ 82 und 82a IO kann gemäß § 82b IO erhöht und gemäß § 82c IO herabgesetzt werden, wobei diese beiden Bestimmungen keine absoluten Begrenzungen für die Erhöhung oder Herabsetzung geben; diese wird vielmehr durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

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