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Dokument-ID: 1028590
7.1.2 Sicherungsmittel
Übersicht
Zur Sicherung von Geldforderungen stehen folgende in § 379 Abs 3 EO aufgezählte Sicherungsmittel zur Verfügung:
- Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen und Hinterlegung von Geld
- Veräußerungs- und Verpfändungsverbot für bewegliche körperliche Sachen
- Gerichtliches Drittverbot, bei dem dem Gegner der gefährdeten Partei verboten wird, eine Forderung einzuziehen und dem Dritten ein Leistungsverbot auferlegt wird
- Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei
- Veräußerungs- und Belastungsverbot für Liegenschaften und bücherliche Rechte des Gegners der gefährdeten Partei