4.2.4 Kosten des Drittschuldners für die Berechnung des Existenzminimums
Gem § 292h Abs 1 EO steht dem Drittschuldner für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung ein Kostenersatzanspruch zu und zwar bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2 % von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch EUR 8,– und bei den weiteren Zahlungen 1 %, maximal aber EUR 4,–. Der Drittschuldner darf diese Beträge von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einbehalten, sofern dadurch nicht das Existenzminimum unterschritten wird. Wenn dies der Fall wäre, dann hat der Drittschuldner die Kosten von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag in Abzug zu bringen.