8.11 Nicht angemeldete Forderungen
Nicht angemeldete Forderungen sind gem § 207 IO nur dann bei der Verteilung zu berücksichtigen, wenn die Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben. „Feststehen“ iSd § 207 IO bedeutet nicht, dass der Gläubiger über einen rechtskräftigen Titel verfügen muss, vielmehr genügt ein Anerkenntnis des Schuldners oder ein Vergleich; auch eine außergerichtliche Vereinbarung ist ausreichend. • [Fußnote: Mohr in Konecny, Insolvenzgesetze § 207 Rz 2.] Bestreitet der Schuldner die Forderung aber, so muss der Gläubiger diese klagsweise geltend machen. Die Kosten dafür können nicht im Abschöpfungsverfahren geltend gemacht werden, sind aber von der Restschuldbefreiung erfasst.