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Dokument-ID: 1178262
5.11.4 Unterlassungsgebot und Handlungsunfähigkeit
Ist der Beklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung und insoweit bestehenden Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, einem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten, kann sie dazu urteilsmäßig nicht verpflichtet werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0108220.]