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Dokument-ID: 1101502
21 Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren
Gem § 40 Abs 1 ReO hat das Gericht über Antrag des Schuldners nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger über die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu entscheiden, ohne ein Restrukturierungsverfahren einzuleiten, wenn: