3.5 Grundbuchsperre
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es zu einer Grundbuchsperre; sie wird bei im Eigentum des Schuldners stehenden Liegenschaften im Grundbuch angemerkt. Einverleibungen und Vormerkungen können nur dann nach Insolvenzverfahrenseröffnung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem Tag richtet, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. • [Fußnote: § 13 IO.] Dies gilt auch dann, wenn die Eröffnung noch nicht im Grundbuch angemerkt war, weil die Anmerkung nur deklaratorische Wirkung hat. • [Fußnote: OGH 13.10.1987, SZ 60/206.]