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Dokument-ID: 532284
5.8.1 Rechte und Pflichten als Dienstgeber
§ 25 Abs 1 IO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Dienstgebers ausübt. Dem Insolvenzverwalter obliegt daher auch die Fürsorgepflicht • [Fußnote: SZ 61/128.] und er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienstnehmer ihr Entgelt erhalten. Er hat die Dienstnehmer von der Verfahrenseröffnung in Kenntnis zu setzen, sofern diese den Dienstnehmern noch nicht bekannt war.