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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.20 Dauerrechtsverhältnis und Insolvenzanfechtung

Im Anfechtungsprozess sind nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064598; RS0037891.]  Der klagende Insolvenzverwalter hat die angefochtene Rechtshandlung bestimmt zu bezeichnen. Findet eine Insolvenzanfechtung in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis statt, ist für die Bestimmtheit der Rechtshandlung zu unterscheiden, ob nur die Begründung des Dauerschuldverhältnisses oder auch dessen spätere Nichtauflösung angefochten wird. Ob eine konkludente Zustimmung zu einer Rechtshandlung vorliegt und wie weit diese gegebenenfalls reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nur dann aufzugreifen, wenn das Berufungsgericht seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Entscheidend ist, was ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden ableiten konnte. Im Anlassfall hatte der Anfechtungsgegner den Erwerb einer Liegenschaft und die Errichtung eines Hauses finanziert. Eigentümer wurde jedoch der Sohn, der spätere Schuldner. Der Anfechtungsgegner vermietete ein Geschoß auf eigene Rechnung, was dem Schuldner bekannt war. Sein Schweigen wurde als Zustimmung zur Vermietung angenommen, weil der Anfechtungsgegner im familiären Zusammenhang annehmen konnte, dass sein Sohn dadurch wenigstens einen gewissen Beitrag zu den Kosten des Hauses leisten wollte. • [Fußnote: OGH 31.01.2022, 17 Ob 11/21y.] 

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