12.17.4 Gerichtszuständigkeit
Gem § 43 Abs 5 IO ist ausschließlich das Insolvenzgericht für die Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsansprüche zuständig. § 43 Abs 1 IO differenziert nicht, ob die Anfechtungsansprüche einen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anspruch betreffen. Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO sind daher stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; dies gilt auch, wenn für die Rückforderung außerhalb des Insolvenzverfahrens der streitige Rechtsweg unzulässig wäre. • [Fußnote: OGH 19.5.2021, 17 Ob 7/21k.]