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Neu Dokument-ID: 726374

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Rekurslegitimation

Gegen die Abweisung des Antrags auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht gem § 90 Abs 5 BWG sowohl dem Kreditinstitut als auch der FMA der Rekurs offen. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, steht nach dem Gesetzeswortlaut nur dem Kreditinstitut der Rekurs zu. Es ist jedoch auch von einer Rekurslegitimation der Aufsichtsperson auszugehen, weil deren Interessen betroffen sind. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

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