7.13 Änderung des Zahlungsplans wegen geänderter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse
Anwendungsbereich des § 198 IO
Der Zeitraum für die Erfüllung des Zahlungsplans kann bis zu sieben Jahre betragen. Dem Zahlungsplan wird dabei aber die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt der Abstimmung zugrunde gelegt; und allenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Erwartungen über die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenslage. Dies kann dem Schuldner zum Vor- und zum Nachteil gereichen. Erhöht sich das Einkommen und/oder Vermögen, so muss der Schuldner deshalb nicht mehr an die Gläubiger zahlen. Problematisch wird es aber dann, wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage so verschlechtert, dass der Schuldner die Zahlungen aus dem Zahlungsplan nicht mehr entrichten kann.