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Neu Dokument-ID: 249429

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Die Gläubigerversammlung

Das Insolvenzgericht hat die Gläubigerversammlung unter öffentlicher Bekanntmachung des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen und diese zu leiten. Die Gläubigerversammlung besteht aus sämtlichen Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, und ist insbesondere dann einzuberufen, wenn dies vom Insolvenzverwalter oder von mindestens zwei Insolvenzgläubigern gefordert wird, deren Forderungen zusammen wenigstens ein Viertel aller Insolvenzforderungen ausmachen. Der bzw die Antragsteller haben den Verhandlungsgegenstand für die Gläubigerversammlung bekannt zu geben • [Fußnote: § 91 Abs 1 und 2 IO.] .

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