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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.15 Ablehnungs- und Aufnahmeverfahren

Aufnahmeberechtigt sind gem § 7 Abs 2 IO der Masseverwalter, die Streitgenossen und die Gegenpartei; ablehnungsberechtigt ist nur der Masseverwalter, nicht der Schuldner, der Gläubigerausschuss oder das Insolvenzgericht.

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