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Dokument-ID: 1124193
3.3.15 Ablehnungs- und Aufnahmeverfahren
Aufnahmeberechtigt sind gem § 7 Abs 2 IO der Masseverwalter, die Streitgenossen und die Gegenpartei; ablehnungsberechtigt ist nur der Masseverwalter, nicht der Schuldner, der Gläubigerausschuss oder das Insolvenzgericht.