5.9.4 Schlussrechnung
Allgemeines
IdR gibt es nur eine Schlussrechnung; wenn es aber zu einer Verzögerung der Aufhebung des Verfahrens kommt, kann es erforderlich sein, eine ergänzte Schlussrechnung zu legen. Die Schlussrechnung ist jederzeit abänderbar und ergänzbar, dies auch dann, wenn der Verteilungsentwurf aufgrund der Schlussrechnung genehmigt wurde. So ist das Rechnungslegungsverfahren zu ergänzen, wenn unter anderem ein Versehen des Masseverwalters vorliegt, weil er einen Massegläubiger, der sich rechtzeitig bei ihm meldete, nicht berücksichtigt hat. • [Fußnote: Mohr, IO, Auflage 11, § 122 IO E 12 f.]