3.2.3 Präzisierung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen
Bislang hat es an einer Definition des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (centre of main interest, COMI) in der EuInsVO gefehlt. Es fand sich lediglich in Erwägungsgrund 13 eine Erläuterung dazu. Es war damit Aufgabe des EuGH, zu einer Klärung des COMI-Begriffs beizutragen. In der EuInsVO-2105 hat die bisher ergangene Judikatur in Art 3 Eingang gefunden. Gem Art 3 Abs 1 EuInsVO-2015 wird der COMI als jener Ort definiert, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.