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Dokument-ID: 933373
4.9 Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
§ 220i IO bestimmt, dass für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art 36 Abs 9 EuInsVO 2015, dh, zur Sicherung der Zusicherung, das Gericht zuständig ist, das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständig wäre.