3.3.13 Wirkung auf Aufgriffsrechte in der Gesellschafterinsolvenz
Ein Mahnverfahren, das nach Erlassung des Zahlungsbefehls während des Laufs der Einspruchsfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, kann nur als Prüfungsprozess fortgesetzt werden. Der das Verfahren aufnehmende Mahnkläger hat das Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren umzustellen und die Bezeichnung der beklagten Partei zu berichtigen. Wenn die Einspruchsfrist ungenützt verstreicht, wird die Feststellungsklage rechtskräftig. • [Fußnote: Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, § 113 IO Rz 37 mwN.] Wird rechtzeitig und ordnungsgemäß Einspruch erhoben und ein Fortsetzungsantrag gestellt, ist das Verfahren als Prüfungsprozess fortzusetzen.