6.2.5 Informationsquellen des Sanierungsverwalters
Der Schuldner hat dem Eröffnungsantrag umfangreiche Unterlagen beizulegen, die dem Sanierungsverwalter als Erkenntnisquelle für seine Kontrolle und Berichterstattung dienen. • [Fußnote: OGH 10.5.2005, 1 Ob 255/04p.] Dem Sanierungsverwalter stehen auch sämtliche Geschäftsaufzeichnungen und Daten des schuldnerischen Unternehmens zur Verfügung, auch wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handeln sollte. • [Fußnote: Bartsch/Pollak, 3. Auflage, II 335.] Er bedarf für die Einsichtnahme keiner gerichtlichen Ermächtigung.