5.6.20 Inventarisierung eines Oder-Kontos
Bei der Inventarisierung eines Oder-Kontos ist mangels eines eindeutigen Gegenbeweises (Bescheinigung durch unbedenkliche Urkunden) davon auszugehen, dass die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte beiden Inhabern zustehen. Das Guthaben ist daher zur Hälfte nachlasszugehörig, ohne dass damit aber über die materielle Berechtigung am Guthaben abgesprochen würde. Der Begriff „unbedenkliche Urkunde“ iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO. Es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen oder Kontoauszüge oder Ein- und Auszahlungsbelege eines Wertpapier-Verrechnungskontos. • [Fußnote: OGH 16.3.2022, 2 Ob 33/22z.]