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Dokument-ID: 1154642
3.22 Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle laufenden Unterhaltsverfahren unterbrochen. Im Fall einer Forderungsbestreitung kann das Verfahren dann als Feststellungsverfahren nach § 110 IO wieder aufgenommen werden.