Neu
Dokument-ID: 1097087
4.3.4 Verwertung von Vermögensrechten
Derzeit hat das Exekutionsgericht die Art der Verwertung des Rechts auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu bestimmen. Zukünftig soll die Exekution auf alle Vermögensrechte des Verpflichteten die Regel sein. In diesem Fall obliegt dem Verwalter nicht nur die Auswahl geeigneter Vermögensrechte, sondern auch die Bestimmung der Art der Verwertung und deren Durchführung.