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Dokument-ID: 960277
8.14 Überwachung des Treuhänders
Der Treuhänder wird in seiner Tätigkeit vom Insolvenzgericht überwacht. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts beschränkt sich aber – soweit keine Beschwerden vorliegen – auf die Überprüfung der Rechnungslegungspflicht. In dringenden Fällen, dh, wenn der Treuhänder seine Pflichten nicht erfüllt, kann das Insolvenzgericht auf seine Kosten und Gefahr einen besonderen Treuhänder zur Besorgung einzelner Geschäfte bestellen.