6.7 Sicherheitsleistung statt Gefahrenbescheinigung
Aufgrund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, gegen die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger gem § 371a EO eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlags der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden. Eine analoge Anwendung auf andere Exekutionstitel scheidet aus. • [Fußnote: Sailer in Deixler-Hübner EO § 371a Rz 2 mwN.]