5.14.1 Allgemeines
Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gem § 367 Abs 1 EO als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhalts zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt. Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt, tritt die in Abs 1 bezeichnete Rechtsfolge gem § 367 Abs 2 EO erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.