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Dokument-ID: 1058207
9.12.7 Vollzugszeit
Das Vollstreckungsorgan hat gem § 30 Abs 2 EO die Vollzugszeit selbst zu wählen. Die Wahl der Vollzugszeit liegt damit in der alleinigen Verantwortung des Gerichtsvollziehers. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr darf das Vollstreckungsorgan gem § 30 Abs 2 EO Exekutionshandlungen nur vornehmen