18.4 Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung
Gemäß § 79 Abs 1 EO setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und die nicht zu den in § 2 EO genannten Exekutionstiteln gehören, voraus, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt werden. Gemäß Absatz 2 sind Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatverträge oder durch Verordnung verbürgt ist. Voraussetzung ist weiters, dass die Akten und Urkunden im Ausland einen Exekutionstitel darstellen. Die Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist dabei kein Teil des Exekutionsverfahrens, sondern eine Ergänzung des Erkenntnisverfahrens im Ursprungsstaat • [Fußnote: OGH 25.3.2004, 3 Ob 175/03m] .