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Dokument-ID: 636906
12.4.5 Beweislast nach § 28 Z 1 IO
Der anfechtende Insolvenzverwalter hat zu beweisen:
- die Rechtshandlung des Schuldners,
- die dieser in den letzten zehn Jahren vor Verfahrenseröffnung vorgenommen hat,
- die Eigenschaft des Anfechtungsgegners als „anderer Teil“,
- die Benachteiligungsabsicht des Schuldners,
- die Kenntnis derselben beim „anderen Teil“,
- und die Befriedigungstauglichkeit muss behauptet und nachgewiesen werden.