5.6.6 Zuständigkeit und Verfahren
Bei der Exekution nach § 350 EO richtet sich die örtliche Zuständigkeit gem § 5c Abs 1 Satz 2 EO nach § 5b EO; Exekutionsgericht ist daher das Buchgericht. Die die Voraussetzungen der bücherlichen Eintragungen regelnden grundbücherlichen Vorschriften sind von Amtswegen zu beachten. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0122392.] Der Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO respektive § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0122491.]