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Dokument-ID: 1035434
1.4 Kostendeckendes Vermögen
Allgemeines
Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem § 71 Abs 1 IO, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist. Dies deshalb, weil es unwirtschaftlich wäre, Verfahren zu eröffnen, deren Kosten den zu erzielenden Verwertungserlös übersteigen. Die §§ 71 ff IO regeln daher das Kostendeckungserfordernis im Insolvenzverfahren.