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Dokument-ID: 905077
3.11.3 Befugnisse des Sekundär- oder Partikularverwalters
Die Anwendbarkeit von Art 21 Abs 2 EuInsVO 2015 setzt die wirksame Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens oder des isolierten Partikularinsolvenzverfahrens voraus, das in den anderen Mitgliedstaaten nach Art 19 EuInsVO 2015 anerkannt wird.