9.12.6 Grenzen der Exekution
Gem § 27 Abs 1 EO darf die Exekution nicht im weiteren Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Exekutionsbewilligung bezeichneten Anspruchs notwendig ist. Bei der Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist gem § 27 Abs 2 EO auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen. § 27 EO ist Ausfluss des im Exekutionsverfahrens herrschenden Grundsatzes des Schuldnerschutzes. Der Verpflichtete soll durch den Vollzug der Exekution nicht mehr belastet werden, als dies zur Befriedigung des betriebenen Anspruchs erforderlich ist.