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Neu Dokument-ID: 1178233

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.9.7 Erbringung der Leistung durch den Verpflichteten

Der Verpflichtete kann die geschuldete Leistung so lange erbringen, bis der betreibende Gläubiger selbst oder der von ihm beauftragte Dritte mit der Ersatzvornahme begonnen hat. • [Fußnote: OGH 11.1.1973, 6 Ob 207/72.]  Eine Rückforderung der (zuviel) bezahlten Kosten muss der Verpflichtete auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen. • [Fußnote: OGH 18.12.2014, 3 Ob 143/14x.] 

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