1.14.5 Eröffnungsentscheidung
Eine Vollstreckung der Eröffnungsentscheidung ist nur möglich, sofern diese über die bloße Anordnung der Verfahrenseröffnung hinausgeht und einen vollstreckbaren Inhalt aufweist. • [Fußnote: Virgós/Schmit-Bericht, Rz 143, 189.] In Deutschland zB bildet der Eröffnungsbeschluss einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hinsichtlich aller zur Masse gehörigen Gegenstände. Für Österreich wird aber die Notwendigkeit eines separaten Beschlusses vertreten. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 9 mwN.]