3.3.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
In den Erwägungsgründen 12 und 13 wird klargestellt, dass die EuInsVO 2015 nur auf Verfahren anwendbar sein soll, deren Eröffnung öffentlich bekanntzumachen ist. Vertraulich geführte Insolvenzverfahren hingegen sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, so zB das österreichische Verfahren nach dem URG. Begründet wird dies damit, dass es aufgrund der Vertraulichkeit unmöglich wäre, dass ein Gläubiger oder Gericht in einem anderen Mitgliedstaat Kenntnis von der Eröffnung eines solchen Verfahrens erlangt.