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Dokument-ID: 662967
4.1.6 Unauffindbarkeit der Pfandsachen
Wenn die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden werden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Der Gerichtsvollzieher hat den Verpflichteten dazu aufzufordern.