Neu
Dokument-ID: 1097090
4.3.7 Ansprüche aus Herausgabe und Leistung von Sachen
In § 338 Abs 1 (neu) EO werden weitgehend die Bestimmungen der derzeitigen §§ 325 Abs 1 und 2 EO übernommen, die die Pfändung von Herausgabeansprüchen auf bewegliche und unbewegliche Sachen regeln.