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Dokument-ID: 1148016
12.8.5 Rechtsprechung Insolvenzanfechtung: Gutachtenserstellung und Zug-um-Zug-Leistung
Die Deckungsanfechtung wegen Kennen(müssens) der Zahlungsunfähigkeit setzt – ebenso wie die Anfechtung der Begünstigung – Leistung an einen Gläubiger des Schuldners voraus. Diese Gläubigerstellung und damit die Anfechtbarkeit wird bei Zug-um-Zug-Geschäften verneint. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Vertragspartner, der nur Zug um Zug gegen Zahlung leistet, gerade kein Insolvenzrisiko eingehen will und daher nicht Gläubiger iSd einschlägigen Bestimmungen ist.