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Dokument-ID: 246250
3.8.1 Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
Allgemeines
Wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Schuldner und von dessen Vertragspartner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, so steht dem Masseverwalter gem § 21 Abs 1 IO ein Wahlrecht zu. Er kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.