4.2 Der Insolvenzverwalter
Der vom Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellte Insolvenzverwalter ist für die praktische Durchführung des Insolvenzverfahrens verantwortlich. Das Insolvenzgericht hat eine für den Einzelfall geeignete Person als Insolvenzverwalter auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Verfahrens gewährleistet. Dabei hat das Insolvenzgericht unter anderem auf das Vorhandensein einer ausreichenden Kanzleiorganisation und die Auslastung mit bereits anhängigen Insolvenzverfahren Bedacht zu nehmen. Außerdem hat das Gericht die Berufserfahrung und die Kenntnisse des Insolvenzverwalters bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. • [Fußnote: § 80a IO.]