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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.1 Zu § 39 Abs 1 Z 2 EO

Gem § 39 Abs 1 Z 2 EO kommt es zur Einstellung, wenn die Exekution auf Sachen, Rechte oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Exekution überhaupt oder der abgesonderten Exekution entzogen sind. Sohin bilden dem Exekutionsvollzug entgegenstehende Beschränkungen den Einstellungsgrund nach Z 2.

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