3.1 Unterbrechung/Hemmung prozessualer Fristen
Gesetzliche und richterliche Fristen
In § 1 COVJuBG ist eine Unterbrechung oder ein Nichtbeginn aller verfahrensrechtlichen Fristen in gerichtlichen Verfahren angeordnet, wozu auch das Exekutionsverfahren zählt. Die Bestimmung erfasst sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen, weil insofern keine Unterscheidung getroffen wird. Leistungsfristen sind hingegen ausdrücklich ausgenommen, weil deren Einordnung als materiellrechtliche oder prozessuale Fristen nicht eindeutig ist. • [Fußnote: AB 112 BlgNR 27. GP 9.]