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Dokument-ID: 259913
11.1 Oppositionsklage
Allgemeines
Das Exekutionsverfahren ist ein einseitiges Urkundenverfahren. Das bedeutet, dass bei Bewilligung der Exekution nur aufgrund des Vorbringens des betreibenden Gläubigers, allenfalls in Verbindung mit dem vorgelegten Exekutionstitel geprüft wird, ob dem betreibenden Gläubiger für seinen betriebenen Anspruch überhaupt ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, der die beantragte Exekution deckt.