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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

15.1 Einschränkung der Exekution nach § 41 Abs 1 EO (Teileinstellung)

§ 41 Abs 1 EO bestimmt, dass die Exekution einzuschränken ist, wenn die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 EO bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs eintritt. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO, 2. Auflage, § 41 Rz 4.]  Für die Einschränkung nach Abs 1 gelten die gleichen Regelungen wie für die Einstellung. • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 14.] 

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