5.4 Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Exekution iSd § 355 EO
§ 355 EO dient zur Durchsetzung von Exekutionstiteln, nach denen die verpflichtete Partei bestimmte Handlungen zu unterlassen oder deren Vornahme zu dulden hat. Die Exekution erfolgt gemäß § 355 Abs 1 EO dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Exekutionsgericht anlässlich der Exekutionsbewilligung eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft zu verhängen.