5.3 Exekution zur Erwirkung von Handlungen
Anspruch aus Schad- und Klagloshaltung
Der Anspruch aus einer Schad- und Klagloshaltung ist gem § 353 EO zu vollstrecken. § 353 Abs 1 EO bestimmt, dass, wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, der betreibende Gläubiger von dem die Exekution bewilligenden Gericht zu ermächtigen ist, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Gem Abs 2 kann der betreibende Gläubiger zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Ein diesbezüglich stattgebender Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten zu vollstrecken. Die Kosten können aber auch nach Vornahme der Ersatzhandlung als Exekutionskosten dem Verpflichteten auferlegt werden. Der Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Durchführung der geschuldeten Handlung aufzuerlegen, kann und muss bereits mit dem Exekutionsantrag verbunden werden. Reicht der Vorschuss nicht aus, so kann dem Verpflichteten die Zahlung eines weiteren Vorschusses auferlegt werden.